Vertreter im SGA 

Direktor:
Prof. Mag. Michael Seher

Schülervertreter:
Domenico Barnabo, Schulsprecher (7A)
Jan Gaudin Van Haagen, Schulsprecherstellvertreter (7A)
Lena Binner, Schulsprecherstellvertreterin (7B)

Lehrervertreter:
Prof. Mag. Selinger
Prof. Mag. Srnka
Prof. Mag. Nedetzky

Elternvertreter:
Karin Idziorek
Andrea Tschemer
Tanja Frimmel-Hesse

 

Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

Rechtsgrundlage: SchUG 64; SGA-W-VO (Schulgemeinschaftsausschuss-Wahl-Verordnung): BGBI. 389/93 (MVBI. 100/93)

 

  • Zusammensetzung des SGA:

 

  • Mitglieder des SGA sind der Schulleiter (als Vorsitzender) sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten.
  • Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem SGA nur die tatsächlich gewählten Vertreter an.

 

  • Wahlen in den SGA:

 

a) Lehrervertreter:

  • Ausschreibung der Wahl der drei Lehrervertreter und ihrer Stellvertreter durch den Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Wahl innerhalb der ersten drei Monate des Schuljahres, ausgenommen, wenn die Funktionsperiode der Lehrervertreter über Beschluss der Schulkonferenz zwei Jahre dauert.
  • Wahlvorschläge kann jeder stimmberechtigte Lehrer bis spätestens 3 Schultage vor der Wahl beim Schulleiter einbringen (Name des Vorgeschlagenen, Annahme durch den Vorgeschlagenen). Geheime Wahl mit einheitlichem Stimmzettel, in denen 6 Kandidaten (wenn vorhanden) gereiht werden (erste Stelle: 6 Wahlpunkte, zweite 5 usw.). Stimmabgabe ist im Protokoll festzuhalten.
  • Nach Ende der Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses durch Schulleiter und zwei Wahlzeugen aus Kreis der Stimmberechtigten: Die drei Kandidaten mit den meisten Wahlpunkten sind Vertreter im SGA, die nächsten drei ihre Stellvertreter. Bei mehr als drei Kandidaten mit gleichen Wahlpunkten: Losentscheid. Protokoll über das Wahlergebnis (Unterschrift Schulleiter und Wahlzeugen). Kundmachung.
  • Aufbewahrung der Wahlakten bis zur nächsten Wahl. Anfechtung durch jeden Stimmberechtigten möglich, Entscheidung durch Schulleiter, Wiederholung der Wahl nur bei Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Rechtswidrigkeiten.

b) Schülervertreter:

  • Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und seine beiden Stellvertreter. Ihre drei Stellvertreter werden zugleich mit der Schülervertreterwahl (siehe „Schülervertreter“) gewählt.

c) Elternvertreter:

  • Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten aus ihrem Kreis unter der Leitung des Schulleiters innerhalb der ersten drei Monate des Schuljahres zu wählen. Wahlausschreibung durch den Schulleiter spätestens zwei Monate vor der Wahl; schriftlich den Erziehungsberechtigten durch die Schüler mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule.
  • Besteht an der Schule ein Elternverein, so werden die Elternvertreter von diesem nominiert (SchUG 64/6).

 

 

  • Aufgaben des SGA:

 

a) Entscheidungsaufgaben:

  • Dem SGA obliegt gemäß SchUG 64 die Entscheidung über Themen der Schulautonomie (schulfreie Tage, schulfreier Samstag, autonome Teilungszahlen usw.), über mehrtägige Schulveranstaltungen, die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung, die Durchführung von Elternsprechtagen, Bewilligung zu Sammlungen, Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung und die Schulgesundheitspflege betreffend sowie über Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen, sowie über die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien für Aufnahmswerber.

b) Beratungsaufgaben:

  • Dem SGA obliegt die Beratung über wichtige Fragen des Unterrichtes, der Erziehung, Unterrichtsmittel, Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

 

  • Allgemeines:

 

  • Geschäftsordnung des SGA: Siehe SchUG 64/8-18. Jedes Jahr mindestens zwei SGA-Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen, nachdem alle Vertreter gewählt wurden.
  • Einberufung: Der Schulleiter hat den SGA von sich aus einzuberufen, wenn eine SGA-Entscheidung erforderlich ist oder eine SGA-Beratung zweckmäßig erscheint. Der Schulleiter hat den SGA auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit, für die der SGA zuständig ist, verlangt. Die Einberufung hat spätestens eine Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sitzung verlangt wurde, und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln.
  • Beschlüsse: Der SGA ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme (bei normaler SGA-Größe also fünf stimmberechtigte Mitglieder) und mindestens ein Lehrervertreter, ein Schülervertreter und ein Elternvertreter anwesend sind. Fehlt eine Kurie vollständig, ist ein Beschluss daher nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig.